Arbeitnehmer aufgepasst !
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Ende letzten Jahres veröffentlichten Urteil in Abkehrung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch die sog. verfristete Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen gerechnet ab Zugang durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden muss. Dies bedeutet, dass der gekündigte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit unrichtiger i. d. R. zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt wurde auch dann Klage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung an sich nicht wehren will, anderenfalls die Kündigung zu dem im Kündigungsschreiben angegebenen Zeitpunkt wirksam wird, was nicht nur den Lohnanspruch des Arbeitnehmers verkürzt, sondern auch nachteilige sozialrechtliche Folgen im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben kann.
Upload 18.03.2011
Aktuelles aus dem Mietrecht
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine ordnungsgemäße Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, die Beifügung des Mietspiegels dann nicht erfordert, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel bei entsprechenden Behörden u.a. kostenlos erhältlich ist. Allgemein zugänglich ist ein MIetspiegel auch dann, wenn er von Behörden oder sonstigen Vereinigungen gegen eine geringe Gebühr an jedermann abgegeben wird. Wer als Vermieter den Auspruch einer MIeterhöhung gegenüber dem MIeter beabsichtigt, sollte daher vorab prüfen, ob die entsprechende Wohnung in den Geltungsbereich eines Mietspiegels fällt und, falls ja, der Mietspiegel problemlos beschafft werden kann. In Zweifelsfällen sollte der MIetspiegel dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt werden. Für den MIeter gilt, entsprechendes; er sollte bei Erhalt eines MIeterhöhungsverlangens, in dem zwar auf einen Mietspiegel Bezug genommen, dieser aber nicht beigefügt wird, überprüfen, ob der Mietspiegel allgemein zugänglich ist und, falls dem nicht so ist, der Mieterhöhung widersprechen.
Upload 14.01.2010
Familienrechtsreform 2009
Am 01.09.2009 werden derart umfassende Änderungen im Bereich des Familienrechts in Kraft treten, dass schon vieler Orts von einer "Revolution" die Rede ist.
Neben Änderungen im Verfahrensrecht gibt es eine grundlegende Reform im Versorgungsausgleich und ehelichen Güterrecht, d.h. in Bereichen, die unmittelbare Scheidungsfolgen darstellen. Einzelne und besonders wichtige Neuerungen stellen wir nachfolgend kurz vor:
Der Versorgungsausgleich heißt nach neuem Recht "Wertausgleich nach der Scheidung" und sieht grundsätzlich vor -anders als bisher, dass die Anrechte innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems hälftig geteilt werden. Dies spielt insbesondere dann eine große Rolle, wenn es um Ausgleich anderer Anrechte als bei der gesetzlichen Rentenversicherung geht, beispielsweise bei betrieblichen Altersvorsorgesystemen. Daneben gibt es noch weitere erhebliche Änderungen, unter anderem nämlich der Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs, das darin bestand, dass die Pension/Rente einer ausgleichspflichtigen Partei, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension oder Rente bezog, erst dann gekürzt wurde, wenn der geschiedene Ehegatte auf den Versorgungsausgleich eine Pension oder Rente erhält.
Die Neuerungen im Güterrecht sollen mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich, d.h. bei Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes, z.B. bei der Scheidung bringen. Anders als bisher ist es nicht mehr egal, ob jemand mit Schulden in die Ehe gegangen ist, da die Tilgung dieser Schulden während der Ehe einen Vermögenszuwachs darstellt. Außerdem werden Vermögensmanipulation zu Lasten des Ausgleichsberechtigten besser verhindert.
Für Scheidungswillige, die jetzt noch die Wahl haben, ob sie vor Inkrafttreten der Reform Scheidungsantrag stellen oder erst danach, ist daher zu empfehlen, zu überprüfen, welches Recht für sie günster ist.
Wir stehen Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Upload 04.08.2009
Informationen für Geschädigte der Bankenkrise, z.B. Lehman Brothers
ACHTUNG!!!
Geschädigte von Lehman Brothers Zertifikaten können möglicherweise gegen die vermittelnde Bank vorgehen und Schadensersatz verlangen.
- Je nach Zeitpunkt des Kaufes könnte gegebenenfalls ein Beratungsfehler
vorliegen, das Landgericht Frankfurt hat bereits eine Bank zur Entschädigung
verurteilt, weil der dortige Käufer eine kurzfristige Anlage gewünscht hat, die
Laufzeit aber sich über mehrere Jahre hinzieht.
- In einer jetzt neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verdeckten
Provisionen heißt es weiterhin, Anlageberater müssen ihre Kunden darüber
informieren, wie hoch die Provisionen sind, die zum Beispiel beim Verkauf von
Zertifikaten oder Fondsanteilen eingestrichen werden. Klären Anlageberater
nicht über derartige Provisionen auf, die einer Bank beim Verkauf zufließen,
dann können Kunden verlangen, dass der Kauf rückabgewickelt wird. In der
aktuellen Entscheidung heißt es weiterhin, dass die Bank darlegen und
beweisen muss, dass sie weder fahrlässig, noch vorsätzlich Provisionen
verschwiegen hat. Diese Entscheidung stärkt also die Rechte des Anlegers.
- In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Hamburg
entschieden, die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt. Sie
habe den Anleger nicht darauf hingewiesen, dass im Falle einer Pleite keine
deutsche Einlagensicherung besteht, zudem habe sie nicht auf
Verkaufsprovisionen für die Papiere aufmerksam gemacht. Dem Anleger wurde
Schadensersatz zugesprochen, die Bank hat allerdings Berufung angekündigt
(Aktenzeichen 310 O 4/09).
- Neues Urteil LG Hamburg vom 01.07.09 (AZ 325 O 22/09)
Das Landgericht Hamburg hat wiederum einer Anlegerin für Lehman Brothers
Zertifikate Schadensersatz zugesprochen. Im Urteil heißt es, die Bank habe ihre
Pflicht verletzt, die Anlegerin bei der Anlageberatung über die Handelsspanne
aufzuklären, die die Bank realisieren würde, wenn sie der Kundin diese
Zertifikate verkauft. Damit sei es der Kundin nicht möglich zu beurteilen, ob die
Bank sie allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene
Umsatzinteresse beraten würde.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Ansprüche binnen drei Jahren verjähren. Anwaltlicher Rat kann sich hier lohnen
Upload 29.06.09, Aktualisiert 03.07.09
Gewährleistung beim Autokauf
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Pkw die Rückzahlung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Beseitigung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn sich nach Begleichung der Rechnung herausstellt, dass der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften verpflichtet gewesen wäre, den Schaden kostenlos zu beseitigen. Den Einwand des Verkäufers, der Käufer habe durch Bezahlung der Rechnung anerkannt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliege und somit eine Zahlungsverpflichtung bestehe, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten.
Unfallregulierung
6-Monats-Frist im 130 %-Fall
Der BGH hat in einem Beschluss vom 18.11.08 (AZ: VI ZB 22/08) entschieden, dass bei vollständiger und sachgerechter Reparatur des Fahrzeuges im sogenannten 130 %-Fall der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst nach 6 Monaten fällig ist. Damit dürfte die Praxis einiger Versicherer, die bei nachgewiesener Reparatur zunächst auf Totalschadenbasis abgerechnet haben und die Reparaturkosten erst 6 Monate nach dem Unfall regulieren wollten, wobei der Geschädigte dann eine Zwischenfinanzierung vorzunehmen hätte, hinfällig sein. Gleiches dürfte nach meiner Ansicht gelten, wenn die Reparaturkosten zwar unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.

